Die Vereinssatzung des KGV-Neuland e.V.

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Elektroordnung, Gebührenordnung, Bauordnung, Rahmenkleingartenordnung, Bundeskleingartengesetz

Satzung des Kleingartenvereins „Neuland“ e.V.

§ 1 Gründung, Name, Sitz, Eintragungsbegehren

  1. Der Verein führt den Namen „Neuland“ e.V. und wurde 1927 gegründet.
  2. Sitz des Vereins ist in 01159 Dresden, Emerich-Ambros-Ufer 57
  3. Seit dem 13.11.1990 ist der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer VR 731 eingetragen.
  4. Der KGV ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist die kleingärtnerische Nutzung des Pachtlandes.
  4. Der Satzungszweck wird durch die kleingärtnerische Tätigkeit verwirklicht.
  5. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit öffentlichen Grüns. Er fördert das Interesse seiner Mitglieder zur sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens, der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt durch vielfältige fachliche Beratung und Vermittlung praktischer Erfahrungen entsprechend seiner Möglichkeit.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres und die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet mittels Beschluss über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, wenn in einer Schlichtungs- verhandlung (öffentliche Vorstandssitzung) keine Einigung erzielt werden konnte.
  3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung, des Unterpachtvertrages, der Gartenordnung sowie der Finanzordnung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
  4. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von maximal 300,00 € (Dreihundert) abhängig gemacht werden.
  5. Wer den Kleingartenverein unterstützen will, ohne eine Parzelle zu bewirtschaften, kann vom Vorstand als förderndes Mitglied aufgenommen werden.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen sowie vereinseigene Einrichtungen zu nutzen.
  2. Jedes Mitglied hat ein Auskunfts- und Informationsrecht zum Verein.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht in eine ehrenamtliche Funktion im Verein gewählt zu werden.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf Befreiung von den Pflichtstunden zustellen, dieser ist unter Angabe der Gründe und in schriftlicher Form bis zum 31.08. des Kalenderjahres beim Vorstand einzureichen.
  5. Kindern des Mitgliedes (Kleingartenpächters) wird bei Tod das Vorkaufsrecht eingeräumt. Bei Lebensgemeinschaften erhält ebenfalls der jeweilige Partner das Vorkaufsrecht.
  6. Bei Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages bis zur 1. Mitgliederversammlung des Kalenderjahres, ruhen die Rechte des Mitgliedes.
  7. Die Punkte 1, 2, 3, 6 haben auch für fördernde Mitglieder Gültigkeit.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet Festlegungen dieser Satzung, der Gartenordnung, der Finanzordnung, der Elektroordnung, des Unterpachtvertrages sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet Pacht, Beiträge, Umlagen sowie sämtliche anderen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb der festgelegten Fristen zu entrichten.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nichterbrachte Leistungen ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Ausgleich zu entrichten.
  4. Änderungen der persönlichen Daten sind unverzüglich an den Verein zu melden. Dazu zählen insbesondere Anschrifts- und Namensänderungen.
  5. Alle baulichen Veränderungen sind unter Einhaltung des Bundeskleingarten­gesetzes und der Rahmenkleingartenordnung der Landeshauptstadt Dresden beim Vorstand zu melden und genehmigen zu lassen. Nicht genehmigte Neu- und Anbauten sind zurückzubauen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt ist bis 30.06. des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird wirksam am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
  3. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen (Satzung, Gartenordnung, Finanzordnung), bei Zahlungsrückständen des Beitrages, Umlagen oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Mit dem Ausschluss als Mitglied ist gleichzeitig die Kündigung des Unterpachtvertrages verbunden.

§ 7 Organe des Kleingartenvereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist sofort einzuberufen, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Mindestens 3 Wochen vorher ist der Termin durch Aushang im Schaukasten, mit Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
  3. Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist für die Beschlussfassung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Alle Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagsordnung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  5. Jedem Mitglied des Vereins steht eine Stimme zu. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig. (§ 38BGB) Die Wahl eines abwesenden Mitgliedes ist möglich.
  6. Abstimmungen über Beschlüsse oder Wahlen erfolgen offen oder auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim. Ein Antrag auf eine geheime Wahl bzw. Abstimmung ist bis spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  7. Vertreter des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
    • Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission / Kassenprüfer
    • Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Pflichtstunden u. a.
    • Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, der Teilauflösung, Gesamtauflösung sowie Grundsatzfragen zum Verein
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

§ 9 Der Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen
    • 1. Vorsitzender
    • stellvertretender Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • Gartenfachberater
  2. Die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich erfolgt gem. § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder der vorstehend Genannten ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal vierteljährlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist stets ein Protokoll anzufertigen.
  4. Aufgaben des Vorstandes
    • Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
    • laufende Geschäftsführung
    • Förderung der kleingärtnerischen Betätigung aller Vereinsmitglieder
    • Erfüllung des Verwaltungsauftrages des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Im Jahr der Vorstandswahl werden 3 Kassenprüfer für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen in ihrer Aufgabe keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
  2. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, ständig Kontrollen über die Finanzen des Vereins vorzunehmen. Über jede Prüfung ist ein Bericht anzufertigen.
  3. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind die Kassenprüfer verpflichtet eine Gesamtprüfung vorzunehmen, die sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Finanzwesens sowie der Finanzplanung erstreckt.
  5. Das Ergebnis der Abschlussprüfung ist in einem schriftlichen Bericht der Mitglieder­versammlung vorzulegen und als Anlage dem Protokoll beizulegen.

§ 12 Protokolle

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
  2. Vorstandsbeschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  3. Über Prüfungen der Kassenprüfer ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und dem Vorstand zu übergeben. Das Protokoll ist von 2 Kassenprüfern zu unterschreiben.

§ 13 Finanzierung und Kassenführung

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge sowie der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen in Höhe von maximal 50,00 € (Fünfzig) pro Jahr und Parzelle beschließen.
  3. Sonstige Zuwendungen und Spenden für gemeinnützige Zwecke sind zulässig.
  4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Er ist verantwortlich für die fristgerechte Leistung aller Zahlungsverpflichtungen des Vereins.
  5. Bei Auszahlungen sind generell zwei Unterschriften, immer Vorsitzender oder sein Stellvertreter und der Schatzmeister, erforderlich.
  6. Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 14 Vereinsheim

  1. Das Vereinsheim bildet das kulturelle Zentrum des Vereinslebens. Es wird durch den Verein zur Durchführung von Sitzungen sowie Veranstaltungen aller Art und für private Zwecke der Vereinsmitglieder genutzt.
  2. Bei privaten Feiern können die Möglichkeiten der Küche zur Zubereitung, Lagerung und Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt werden.
  3. Eine Vermietung der Räume an vereinsfremde Personen ist möglich.
  4. Im Auftrag des Vorstandes kann eine Bewirtschaftung durch Mitglieder des Vereins erfolgen.
  5. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Vorstand verantwortlich.
  6. Das Vereinshaus ist keine öffentliche Gaststätte.
  7. Die Nutzungsvereinbarung und die Geschäftsbedingungen werden vom Vorstand erarbeitet und beschlossen.

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang im Schaukasten und in Ausnahmefällen im Schriftverkehr.

§ 18 ergänzende Regelungen

In Ergänzung zu dieser Satzung gelten die Gartenordnung, Finanzordnung, Gebührenordnung und die Elektroordnung.

§ 19 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten und Einwilligung des Finanzamtes an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 20 Schlussbestimmung

Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 04.04.2009 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden in Kraft. Letzte Änderung am 19.03.2016