Bauordnung des Stadtverbandes

Zum schnellen Nachlesen veröffentlichen wir hier - auszugsweise - eine Abschrift der Bauordnung des Standverbandes »Dresdner Gartenfreunde e.V«, Stand 07.12.2025.

Das vollständige Original-Dokument einschließlich
diverser Antragsformulare und Merkblätter zu den Themen
können Sie über folgenden Link downloaden.
Download: Bauordnung - Stadtverband Dresdner Gartenfreunde vom 07.12.2025

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Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen


 

Bauordnung Stadtverband
Stand: 07.12.2025
Bauordnung des Stadtverbandes "Dresdner Gartenfreunde" e. V.

1. Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Mitgliedsvereine und Unterpächter des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. Die Bauordnung legt die Rahmenbedingungen zur Errichtung oder Veränderungen von Gebäuden und baulichen Anlagen in der jeweils zulässigen Größe und Beschaffenheit in Kleingärten und Kleingartenanlagen fest. In die Entscheidung über die Errichtung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, sind Belange des Klimaschutzes und der Klimaentwicklung in die Gestaltung der Kleingartenanlagen und Kleingärten gem. Anlage A angemessen einzubeziehen. Vereinsvorstände können auf Grundlage dieser Bauordnung und der Rahmenkleingartenordnung des LSK, eigene, dieser Ordnung nicht widersprechende und auf die vereinsspezifischen Besonderheiten zugeschnittene Bauordnungen erarbeiten (Punkt 7.3 dieser Ordnung) 

2. Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), darin insbesondere § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 20a Nr. 7 sowie die Sächsische Bauordnung (SächsBO), insbesondere § 61 Abs. 1 Nr. 1 h.

Weitere Rechtsgrundlagen sind u. a.:

1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) − Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 

2. Baugesetzbuch (BauGB)

3. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) − Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)

4. Entwässerungssatzung der LH Dresden − Erlaubnisfreiheitsverordnung (ErlFreihVO)

5. Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)

6. Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. (RKO)

7. Richtlinie des LSK für die Wertermittlung in Kleingärten bei Pächterwechsel (RL-WE)

8. Auftrag des Stadtverbandes zur Verwaltung der Kleingartenanlage (VerwA)

 

in der jeweils gültigen Fassung.

 

3. Gebäude und Bauliche Anlagen

Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Bauliche Anlagen sind u. a. auch:

1. Aufschüttungen und Abgrabungen

  • Photovoltaikanlagen, Steckersolargeräte
  • Lager- und Abstellplätze
  • Grundstücksentwässerungsanlagen aller Art 

2. Sport- und Spielflächen

  • Brunnen aller Art

3. Kfz-Stellplätze

  • Einfriedungen aller Art, incl. Zugänge

4. Mauern und Stützwände

  • Wege

3.1 Maße und Ausstattung einer Gartenlaube

Im Kleingarten ist nur eine Laube in einfacher Ausführung, massiv oder Holz, eingeschossig, ohne Unterkellerung, mit einer Grundfläche von max. 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Dachform der Laube ist ortspezifisch zu gestalten. Die Firsthöhe soll max. 3,00 m betragen. Die Maße gelten ab Fußbodenoberkante. 

Bei der Ermittlung der Fläche gilt folgende Berechnungsgrundlage. Ein Dachüberstand von mehr als 0,60 m zählt als überdachter Freisitz und ist bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen. 

Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Insbesondere ist die Versorgung mit Wasser sowie Installation einer Abwasserentsorgungseinrichtung nicht zulässig, es sei denn, sie ist bestandsgeschützt.

Auf oder an einer Laube darf bei nachgewiesener statischer Sicherheit, eine PV-Inselanlage errichtet werden, die der ausschließlichen Versorgung der Parzelle mit Arbeitsstrom dient.

4. Zuständigkeiten

Vor Errichtung/Veränderung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Vorstandes des Kleingärtnervereins bzw. des Vorstandes des Stadtverbands einzuholen. Ohne Baugenehmigung oder schriftlicher Zustimmung darf mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens nicht begonnen werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein behördliches Genehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Errichtung/Veränderung im öffentlichen Baurecht verfahrensfrei gestellt wurde, z. B. Photovoltaikanlagen, Zisternen, Gartenlauben gem. BKleingG. 

Einzelne Vorhaben gem. Anlage B dieser Ordnung, können nach erfolgter Bauanzeige umgesetzt werden.

Der Bauwillige ist für das Einholen aller erforderlichen Zustimmungen, außer der Zustimmung des Grundeigentümers, verantwortlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist durch den Zwischenpächter einzuholen. Für Kleingartenanlagen, die nicht innerhalb der Landeshauptstadt Dresden gelegen sind, sind die Anträge an die für den Standort zuständigen kommunalen Stellen zu richten.

Der Stadtverband bzw. Zwischenpächter hat bei allen Vorhaben, die nicht durch den Kleingärtnerverein entschieden werden dürfen, zu prüfen, ob das Vorhaben gem. Zwischenpachtvertrag zulässig ist und ob es die Zustimmung der Grundeigentümer erfordert. 

Für alle Vorhaben, die die Zustimmung der Grundeigentümer erfordern, holt der Stadtverband diese ein und leistet darüber hinaus Unterstützung bei der Beschaffung benötigter amtlicher Antragsformulare.

Bei Gebäuden sowie Containern, die auf Gemeinschaftsflächen errichtet werden, ist vor Übermittlung der Anträge an den Stadtverband eine Vorabanfrage an das Bauamt zu richten. Dabei kann die grundlegende Vorgehensweise besprochen werden sowie benötigte Unterlagen oder Anträge sofort erfragt werden.

SGL Zentrale Antrags- und Vorprüfstelle

Telefon 0351-48818002

Waisenhausstraße 14, Etage/Raum 5 01069 Dresden 

E-Mail zavs@dresden.de

Bei Schachtarbeiten ab einer Tiefe von 50 cm für Gruben, Verlegung von Elektrokabel im Erdreich oder Wasser- sowie Abwasserleitungen, ist jedem Antrag die Leitungsauskunft „Schachtschein“ sowie der Medienplan des Vereins mit einzureichen. 

www.sachsen-netze.de/wps/portal/netze/cms/menu_main/service/onlineservice/leitungsauskunft

Die Arbeitsgruppe Bau und die Geschäftsstelle des Stadtverbandes unterstützen beratend den jeweiligen Mitgliedsverein, wenn dieser selbst Antragsteller ist, bei der Erarbeitung der Antragsunterlagen. 

Alles weitere entnehmt ihr bitte dem oben genannten Download. 

 


 

Achtung - wichtiger Hinweis:.
Im Original-Dokument folgen ab hier noch diverse Anlagen und Antragsformulare, sowie Merkblätter zu den jeweiligen Themen.